Halterhaftung bei Parkverstößen

Nach § 25a I StVG trägt der Halter die Verfahrenskosten, wenn der Fahrer bei einem Halt- oder Parkverstoß nicht vor Ablauf der Verjährung ermittelt werden kann oder ein zu großer Aufwand nötig wäre. Die entsprechenden Zeichen müssen vorhanden und erkennbar gewesen sein, auf die subjektive Erkennbarkeit für den tatsächlichen Fahrer kommt es nicht an.

AG Maulbronn, 4 OWi 135/23

Einen gewissen Ermittlungsaufwand muss die Behörde aber betreiben, zumindest einen Zeugenfragebogen an den Halter versenden.

Ach ja, und nach dem Parken gibt es für den Fahrer eine gewisse Umschaupflicht, ob irgendwo Parkverbotsschilder aufgestellt sind.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert