Bei einer Straßenverkehrsgefährdung (§315c StGB) muss der Wert der gefährdeten Sache bestimmt werden und es muss feststehen, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat.
Für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) muss der Täter wissen, dass ein Unfall geschehen ist, und dass der Schaden nicht ganz unerheblich war.
Fährt der Täter nach einem Streifunfall ohne Unterbrechung weiter, bedarf es für eine tateinheitliche Verurteilung von Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht tatsachenfundierter Feststellungen, dass er den Streifschaden bemerkte und eine Vorstellung vom Schadensumfang hatte, ebenso zu seiner Fahruntüchtigkeit.
BayObLG, 203 StRR 381/23
Hier fuhr der Täter alkoholisiert und streifte eine Leitplanke. Für die Straßenverkehrsgefährdung muss insoweit ein Schaden von mind. 750 € gedroht haben (BGH, 4 StR 435/12). Die bloße Bezifferung eines Fremdschadens in Form des Wiederherstellungsaufwands ist unzureichend, der lag hier aber auch unterhalb dieser Grenze. Bei der Leitplanke geht es um die Wertminderung. Und dann gab es noch den Hinweis, dass die Weiterfahrt nach einem Unfall regelmäßig auf einem neuen Tatentschluss in Kenntnis der Fahrunfähigkeit basiert. Dies gilt sogar, wenn bei dem Unfall kein wirtschaftlicher Schaden (aufgrund vielfacher Vorschäden) entstanden ist (KG Berlin, (3) 121 Ss 1/21 (5/21). Insoweit liegt nach dem Unfall eine erneute Trunkenheitsfahrt vor.