Wenn der Mandant seinem Anwalt oder einer anderen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt, wirkt diese nur in dem jeweiligen Verfahren. Hier wurde in einem Strafverfahren eine solche Zustellungsvollmacht erteilt, die Polizei nahm diese Vollmacht dann zu einer neuen Strafakte, in diesem neuen Verfahren wurde ein Strafbefehl an den Zustellungsbevollmächtigten aus dem anderen Verfahren zugestellt. Das geht so nicht, da die Zustellungsvollmacht sich genau auf das erste Verfahren bezog. Die benannte Person war nicht generell als Zustellungsbevollmächtigter ernannt worden.
LG Nürnberg-Fürth, 12 Qs 7/24