Als Haushaltsführungsschaden wird der Nettolohn geschätzt, den eine Haushaltshilfe mindestens (unter Beachtung regionaler Besonderheiten) erhält. Dies dürfte zumindest immer der Mindestlohn sein. Es müssen die entfallenen Tätigkeiten und Anknüpfungstatsachen (Wohnungsgröße, Garten, Personen im Haushalt) vorgetragen werden, ebenso die Möglichkeit einer eventuellen Umorganisation. Urlaub wirkt sich nur mindernd aus, wenn der Geschädigte diesen nicht zuhause verbringt, also z.B. Essenszubereitung, Gartenarbeiten oder Putzzeiten entfallen. Eine Begrenzung bis zum 75. Lebensjahr ist nicht vorzunehmen, auch danach fallen die Tätigkeiten an. Geänderte Umstände (beispielsweise durch Einzug in ein Pflegeheim) können durch eine Abänderungsklage verfolgt werden.
OLG Frankfurt, 26 U 61/22