Ein Fußgänger darf einen Radweg erst betreten, wenn er sicher ist, keinen Radfahrer zu gefährden. Hiergegen verstieß ein Fußgänger, als er einen Radweg Richtung Fahrbahn kreuzen wollte, es kam zum Unfall. Der Fußgänger haftet vollständig, der Radfahrer muss seine Geschwindigkeit nicht auf ein solches Verhalten anpassen, auch nicht, wenn es sich um eine Gruppe von Fußgängern handelt. Es muss auch nicht geklingelt oder gerufen werden.
Der Fußgänger bekam hier keine PKH, es besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung.
OLG Brandenburg, 12 W 7/24