Gegen den Auffahrenden spricht ein Anscheinsbeweis, den er vollständig zu entkräften hat (atypisches Geschehen, vgl. BGH NJW-RR 1989/670). Hier fuhr das erste Fahrzeug an und bremste nach der Haltelinie bis zum Stillstand, es kam zum Auffahrunfall. Hierzu reicht es nicht aus, wenn grundlos abgebremst wird, es müsste schon starkes Abbremsen i.S.v. § 4 I 2 StVO vorliegen (plötzlich und über das normale Maß hinaus, was bei der geringen Geschwindigkeit schon nicht vorstellbar erscheint). Insoweit musste hier auch nicht aufgeklärt werden, ob das Fahrzeug bei rot losfuhr und deshalb wieder bremste.
Dem ersten Fahrzeug wird aber die allgemeine Betriebsgefahr zugerechnet. Entweder wurde Rot überfahren und deshalb gebremst, oder es wurde Grün überfahren und fälschlicherweise auf einen Hinweis vom Beifahrer gebremst. Somit wäre es nicht sachgerecht, die Betriebsgefahr entfallen zu lassen, der Hintermann haftet zu 80 %.
OLG Schleswig, 7 U 82/23