Kommt eine vorläufige Reparatur zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands nicht in Betracht und zeichnet sich ab, dass die Reparatur aufgrund von (hier coronabedingten) Lieferengpässen sowie wegen Neuanfertigung von Teilen (Ladungsträger bei einem WoMo) sehr lange (hier 307 Tage) dauert, obliegt es dem Geschädigten, zur Meidung einer Nutzungsausfallentschädigung von ca. 1500 € / Monat für die Reparaturdauer ein anderes Fahrzeug zur Schadensminderung anzuschaffen. Hier wurde dargelegt, dass das WoMo als Alltagsfahrzeug auch für den Arbeitsweg benutzt wurde.
OLG Schleswig, 7 U 109/23