Eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 OWiG setzt die Wirksamkeit der Zustellung voraus. Bei einem Einwurf in den Briefkasten ist auf den Datumsvermerk auf dem gelben Briefumschlag abzustellen. Wird auf dem Umschlag kein Datum vermerkt, ist auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Betroffenen abzustellen. Es kommt also darauf an, wann der Betroffene den Bescheid „in die Hand“ bekommt (unter Verweis auf BGH, VIII ZR 99/22). Dass der Verteidiger nach Erhalt einer Abschrift Einspruch einlegte, ist insoweit unerheblich. Ist die Zustellung unwirksam, kommt eine Heilung durch tatsächlichen Zugang beim Verteidiger nur in Betracht, wenn eine Zustellungsvollmacht besteht.
Die entsprechende Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hatte in der Rechtsbeschwerde Erfolg.
OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 44/24