Grundsätzlich sind die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erstattungsfähig, es sind aber ersparte Aufwendungen von 10% der Netto-Mietkosten anzurechnen. Ausnahmsweise kann auch ein entgangener Gewinn verlangt werden (und muss ggf. so abgerechnet werden), wenn die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis unverhältnismäßig sind. Hier überstiegen die Mietkosten den erzielten Gewinn um 45 %, es wurde keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne einer wirtschaftlich schlechthin unverständlichen Entscheidung angenommen.
OLG Schleswig, 7 U 124/23