Auch wer im Ausland unter Alkoholeinfluss Auto fährt, kann gem . § 11 Abs.III FeV aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Tut er dies nicht, droht der Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 11 Abs.VIII FeV, da dann die Führerscheinbehörde auf seine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen darf.
Voraussetzung ist aber, dass die Tat hinreichend, also wie bei einer Inlandstat nachgewiesen wird. Die Tat muss also so sicher nachgewiesen werden, wie es bei einer inländischen Verurteilung erforderlich wäre.
OVG Münster, 16 B 694/14