Radelnde Siebenjährige

Kinder müssen über die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs belehrt werden. Sonst kommt eine Elternhaftung in Betracht. Dies war hier aber geschehen, das Kind war auch erprobt im Straßenverkehr, so dass keine dauernde Beaufsichtigung notwendig war. Hier verursachte das Kind an einer Kreuzung einen Unfall (Missachtung rechts-vor-links), allerdings kannte das Kind die nur 180 m vom Elternhaus entfernte Kreuzung. Die Eltern haften nicht.

LG Ingolstadt, 72 O 516/23 V

Und eine Haftung des Kindes dürfte an § 828 II BGB scheitern.

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