Ausländische Fahreignungsprüfung

In Anbetracht von §§ 28-31 FeV kommt es nicht in Betracht, bei der deutschen Fahrerlaubniserteilung das Ergebnis einer Fahreignungsprüfung außerhalb EU- oder EWR-Staaten bedingungslos zu übernehmen. Es ist auch nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, dies zu prüfen, um dem Bewerber für eine deutsche Fahrerlaubnis die gesetzlich vorgesehene Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens zu ersparen. Vielmehr sind diese hohen Anforderungen regelmäßig nicht durch den Erwerb der o.g. Fahrerlaubnis zu umgehen.

VGH Mannheim, 13 S 1335/23

Hier ging es um vorherigen BtM-Fahrten und eine schweizer Fahrerlaubnis. Von dieser darf in Deutschland aber nach „ 29 FeV nur Gebrauch gemacht werden, wenn in Deutschland kein Wohnsitz besteht, ansonsten nur vorübergehend für max. 12 Monate.

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