Der Führerscheininhaber sollte nach einer allgemeinen Verkehrskontrolle, bei der Cannabis nachgewiesen wurde, sowie weiterer Verstöße eine MPU vorlegen. Dies tat er nicht und verzichte auf seine Fahrerlaubnis. Später brachte er das Gutachten bei und erhielt die Fahrerlaubnis auf Probe zurück. Dann beginnen er einen erneuten schweren Verstoß (Rotlicht mehr als 1 Sekunde). Hierauf wurde erneut die Beibringung einer positiven MPU nach § 2aV 5 StVG angeordnet. Dieses Gutachten wurde nicht vorgelegt, die Fahrerlaubnis wurde erneut zurecht entzogen, da die Anordnung der Vorlage einer positiven MPU bei der neuen Probezeit (nach Verzicht) genauso zu beurteilen ist wie der Fall nach einer entsprechenden Entziehung der vorherigen Fahrerlaubnis auf Probe.
BVerwG, 3 C 3/23