Unfallflucht und Regress der Versicherung

Bei § 142 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB. Ein rechtskräftiges Strafurteil kann im Wege des Urkundenbeweises in ein Zivilverfahren eingeführt werden. Die Versicherung konnte 2.500 € beim Fahrer regressieren, da nach einem Unfall durch seine Fahrerflucht aktuelle Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Die Versicherung hat nur den Betrag für Fahrlässigkeit geltend gemacht, obwohl eine Unfallflucht eigentlich eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung darstellt.

AG Brandenburg, 31 C 159/24

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