Unklarheit der behördlichen Anordnung einer MPU

Ein Taxifahrer sollte eine MPU machen, um seine Fahrerlaubnis behalten zu können. Diese war angeordnet worden, weil er nach Ansicht der Polizei mehrfach Verkehrsregeln missachtet und sich gegenüber Behördenmitarbeitern unangemessen verhalten haben soll. Es wurde ein Gutachten angeordnet, mit dem die charakterliche, die körperliche und die geistige Eignung überprüft werden sollte. 

Diese Anordnung war rechtswidrig. Zwar können charakterliche Mängel eine solche Begutachtung erforderlich machen, für körperliche oder geistige Einschränkungen gab es jedoch keine Anhaltspunkte. Insoweit war dies rechtswidrig, somit die Anordnung unklar. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung, dies gilt auch hier. Eine solche missverständliche Anordnung macht die gesamte Maßnahme rechtswidrig.

Somit war die Grundlage der Erziehung der Fahrerlaubnis (Nichtbeibringung eines positiven Gutachtens) entfallen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Fahrers (Hauptsacheverfahren) wurde wiederhergestellt, die Behörde musste den Führerschein zur Fahrgastbeförderung zumindest vorläufig an den Taxifahrer zurückgeben.

OVG Münster, 16 B 1237/21

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert