Die Wertgrenze für einen bedeutenden Fremdschaden ist derzeit bei 1.600 € anzusetzen.
LG Wiesbaden, 5 Qs 27/25
Sechs Monate nach Bekanntwerden der Tatumstände ist eine vorläufige Entziehung im Ermittlungsverfahren nur dann noch verhältnismäßig, wenn weitere Umstände dafür sprechen, dass bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr durch den Beschuldigten eine Gefahr
von ihm ausgeht.
AG Kiel, 43 Gs 7396/24
Und das Überfahren einer Leiche stellt keinen Unfall im Sinne von § 142 StGB dar. Auch mangelt es an einem entsprechenden Schaden, die Totenfürsorge fällt nicht hierunter. Aber selbst wenn man einen Schaden annehmen wollte, wäre dieser nicht materiell messbar. Daher scheidet die vorläufige Erziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren nach § 111a StPO aus.
AG Hagen, 66 Gs 733/25