Es besteht keine Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn dem geschädigten Besitzer eines Luxusautos weitere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die zumindest nicht als unterdurchschnittlich anzusehen sind. Hier ging es um einen Donkervoort GTO (Preis circa 240.000 €), der Besitzer fuhr allerdings noch einen BMW Z4 und einen 3er BMW. Er erhielt keinen Nutzungsausfall, es fehlt an einem fühlbaren Entzug der Nutzung. Das Luxusfahrzeug sei lediglich Gegenstand der Freizeitgestaltung, die ersatzweise Nutzung der BMW ist zumutbar.r.
LG Hamburg, 308 O 98/24