Schon die einmalige Einnahme von Kokain schließt regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, die Fahrerlaubnis kann entzogen und erst nach Ableistung einer positiven MPU wiedererteilt werden.
Die Einnahme von Kokain wird nicht in Frage gestellt durch eine nur geringe Konzentration des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin, auch nicht, wenn der Wert unter dem für
§ 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert von 75 ng/| gelegen hat.
Wer geltend machen will, dass er das Rauschgift ungewollt und unbewusst aufgenommen hat, muss hierzu nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, wie es dazu kommen konnte beziehungsweise bei Unsicherheit hätte kommen können.
OVG Münster, 16 B 714/24