Insbesondere das Nachtatverhalten kann dazu führen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Fahrerlaubnis in einem nachfolgenden Strafverfahren entzogen wird. Hier verursachte die Fahrerin abends einen Unfall auf einem Parkplatz. Am nächsten Tag begab sie sich zu dem Möbelhaus und klärte über ihre Fahrereigenschaft auf. So ermöglichte sie die Feststellungen, die für den Geschädigten wichtig waren, um Ersatzansprüche durchzusetzen.
Hiermit zeigte sie, dass sie für die Folgen einstehen wollte und widerlegte die erforderliche Gleichgültigkeit gegenüber den Rechsgütern des Geschädigten. Somit ist für eine vorläufige Entziehung kein Raum mehr.
LG Bielefeld, 10 Qs 232/25