Ein solcher Eingriff in den Straßenverkehr setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr für einen Menschen oder für eine Sache von bedeutendem Wert bestanden hat. Eine unmittelbare Nähe des Menschen zum Tatgeschehen reicht nicht aus, der Unfall muss eher zufällig nicht aufgetreten sein. Dann kommt es allerdings auch nicht darauf an, dass das potentielle Opfer sich durch eine überdurchschnittlich gute Reaktion retten konnte.
BGH, 4 StR 168/25