Zieht die Begutachtungsstelle ein ursprünglich positives Gutachten zurück, fehlt dem Führerscheininhaber die Fahreignung. Die Fahrerlaubnis kann dann entzogen werden (nach StVG und FeV).
Weder die Behörde noch das Gericht haben dann aufzuklären, weshalb das Gutachten zurückgezogen wurde. Zwischen dem Führerscheininhaber und der Begutachtungsstelle besteht ein zivilrechtlicher Vertrag, aus dem lediglich der Führerscheininhaber berechtigt ist, die Begutachtungsstelle zur Wiederherstellung der Gültigkeit der Begutachtung zu veranlassen.
VG Düsseldorf, 6 L 1239/25