Begegnungsunfall neben einem Bus

Kommt es zu einem Begegnungsunfall zwischen einem Motorrad und einem auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden Auto, das auf der Gegenfahrbahn an einem auf der Fahrbahn stehenden Bus vorbeifährt, kann der Autofahrer zu 100% haften, wenn der Unfall nur bei beiderseitiger unmittelbarer Reaktion vermeidbar gewesen wäre. Insoweit tritt die einfache Betriebsgefahr des Motorrads hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des Autos zurück.

OLG Hamm, 7 U 58/24

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