Tötungsdelikt nach einem Unfall

Es kam zu einem Unfall auf der Autobahn, circa 200 m hinter der Unfallstelle kam der Verursacher zum Stillstand. Er ging circa 50 m zurück und konnte das andere Auto nicht wahrnehmen. Dieses war über die Leitplanke geflogen. Er ging vielleicht davon aus, dass dieser weitergefahren sei. Dann verließ er auch den Unfallort, ohne sich weiter umzusehen oder zu vergewissern, dass kein anderer zu Schaden gekommen ist. Der Beifahrer des von ihm angefahrenen Autos ist verstorben.

Er wurde wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht verurteilt. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls war nicht gegeben.

Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Und die hatte Erfolg, es kommt ein Totschlag durch Unterlassen in Betracht. Das andere Auto konnte nicht weitergefahren sein, auch den Unfall selbst hatte der Verursacher bemerkt. Er hätte sich also weiter vergewissern müssen, ob der Unfallgegner mit seinem Auto noch irgendwo stand.

Indem er dies nicht tat, verstieß er gegen seine Pflichten aus der Garantstellung, die er infolge der Unfallverursachung inne hatte. Und dann kann bei seiner solchen Konstellation auch ein vorsätzliches Unterlassen (des erforderlichen und geforderten Handelns) in Betracht kommen.

Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

BGH, 4 StR 476/24

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