Anordnungen von längeren Fahrtenbuchführungspflichten für den gesamten
Firmenfuhrpark kommen in Betracht, wenn es vorher schon eine (kurze) solche Auflage gab und die Halterin bei einem neuen Verstoß keine ausreichenden Vorkehrungen
zur Fahreridentifikation trifft und es weiterhin zu Ordnungswidrigkeiten im Punktebereich kommt.
OVG Lüneburg, 12 LA 8/24