Wenn die Fahrerlaubnisbehörde anlassbezogen die Beibringung eines Gutachtens anfordert und diese Anordnung rechtmäßig ist, muss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, wenn das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
OVG Münster, 16 B 449/25