Eine Verwarnung (§ 4 StVG, bei 6 oder 7 Punkten) ist ergriffen (ggf. Verringerung des Punktestandes), wenn sie dem Fahrerlaubnisinhaber zugeht. Für die Verringerung des Punktestandes sind aber nur die Zuwiderhandlungen maßgeblich, die der Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt des Ausstellens der Verwarnung bekannt sind, die also an diesem Tag auch im FAER eingetragen sein müssen.
BVerwG, 3 C 8/24
Hier sind nach Ausstellung der Verwarnung (mit Verringerung auf 7 Punkte) Punkte dazu gekommen, die noch nicht bekannt waren. Dann wurde die Fahrerlaubnis wegen 8 Punkten entzogen.