Für die Festsetzung kommt es nicht auf das Bestehen von Hinderungsgründen an, ein Verschulden ist also bei § 152 II AO nicht erforderlich.
Hier hatte der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung mit einem Programm erstellt und übermittelt, die Erklärung allerdings nicht ausgedruckt und unterzeichnet nachgereicht. Nachdem der Zuschlag festgesetzt wurde, teilte die Ehefrau mit, der Kläger sei schwer erkrankt und würde sich über mehrere Monate im Krankenhaus befinden.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags war trotzdem rechtmäßig, die Einreichung war mehr als 14 Monate verspätet.
FG Niedersachsen, 4 K 1/24
Revision wurde eingelegt und ist beim BGH anhängig (VIII R 5/25).