Straßenverkehrsgefährdung

Bei einer Verurteilung nach § 315c StGB muss entweder ein Mensch oder eine fremde Sache gefährdet worden sein. Indiziell hierfür ist natürlich ein Unfall.

Bei einer alltäglichen Kollision, wie zum Beispiel einem Parkrempler, müssen aber weitere Feststellungen getroffen werden. Der Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr ergibt sich hier nicht ohne Weiteres. 

Und dann noch der Hinweis darauf, dass aufgrund des Alkoholgenusses die Fahrtauglichkeit gemindert gewesen sein muss und eine fremde Sache von nicht unerheblichen Wert (750 €) gefährdet gewesen sein muss. Diese Grenze ist bei alten oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen nicht immer gegeben. Auch muss ein größerer Schaden gedroht haben.

OLG Dresden, 1 ORs 27 SRs 636/25

Die Sperre für die Wiedererteilung beträgt nach § 69a III StGB übrigens mindestens ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine solche Sperre angeordnet wurde. 

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