Fahrradunfall im verkehrsberuhigten Bereich

Kommt es zu einem Unfall an einer Kreuzung in einem verkehrsberuhigten Bereich zwischen zwei Fahrradfahrern, der darauf zurückzuführen ist, dass beide den dort angebrachten Verkehrsspiegel nicht beachtet haben, haften beide wegen eines Verstoßes gegen § 1 II StVO zu jeweils 50 %.

§ 10 StVO (Einmündung eines verkehrsberuhigten Bereichs in eine „normale“ Straße) oder § 8 StVO (rechts vor links) finden keine Anwendung, da der Unfall in einem verkehrsberuhigten Bereich stattfand, in dem rechts vor links nicht gilt. Denn diese Regelung soll lediglich den fließenden Verkehr schützen und ist auf die Situation in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht übertragbar.

Da beide Unfallteilnehmer Radfahrer waren, kommt es für die Haftung nach § 823 BGB lediglich auf einer Abwägung des Verschuldens an, was hier zu einer hälftigen Haftungteilung führte.

OLG München, 10 U 2813/24

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