Im Urteil muss der Sachverhalt umfassend dargestellt werden. Hierzu gehört unter anderem, dass mitgeteilt wird, wann und mit welchem Inhalt welche Steuererklärung abgegeben wurde und was daran falsch war. Es müssen die Abgabenart und der Besteuerungzeitraum feststehen. Auch müssen die hierauf erlassenen Steuerbescheide inhaltlich mitgeteilt werden.
Um den Steuerschaden darzustellen, genügt es nicht, nur die Summe mitzuteilen. Es müssen die jeweilige Abgabenart, die Besteuerungsgrundlagen und der Veranlagungszeitraum genannt sein, ebenso der Betrag, um den die Steuer verkürzt wurde.
OLG Braunschweig, 1 ORs 47/25