Wird eine Immobilie unter Anrechnung auf einen Zugewinnausgleich übertragen, stellt dies eine entgeltliche Übertragung dar. Anders bei als bei einer unentgeltlichen freiwilligen Zuwendung im Rahmen einer intakten Ehe beginnt dann die zehnjährige Spekulationsfrist erneut. Wird diese Immobilie dann innerhalb von zehn Jahren veräußert, fallen Einkünfte nach § 22 EStG an.
Dies gilt auch, wenn anschließend das Scheidungsverfahren nicht weiter betrieben wird.
BFH,IX R 4/26