Wenn der Halter bei Gericht vorträgt, dass der Fahrer durch eine einfache Internetrecherche hätte identifiziert werden können, obliegt es ihm, die Suchbegriffe und die aufgefundene Internetadresse zu benennen.
VG Karlsruhe, 1 K 3152/26
Wenn der Halter bei Gericht vorträgt, dass der Fahrer durch eine einfache Internetrecherche hätte identifiziert werden können, obliegt es ihm, die Suchbegriffe und die aufgefundene Internetadresse zu benennen.
VG Karlsruhe, 1 K 3152/26