Der Steuerpflichtige hat kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass bei Veräußerungsgewinnen aufgrund von Wertsteigerung der Teil nach der früheren Rechtslage besteuert wird, der bis zu der Änderung erzielt wurde. Hierdurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass später ein schutzwürdiges Vertrauen entsteht.
BVerfG, 2 BvR 886/21