Ist die Frist nicht eingehalten worden, muss auf Antrag der Termin verlegt werden. Auf die Begründung kommt es dann nicht an. Um die Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Aussetzungs- oder Verlegungsantrags zulässig zu begründen, müssen weder die Begründung des Antrags noch die Ablehnungsgründe dargestellt werden.
KG Berlin, 3 ORbs 121/26 – 162 SsBs 37/26