Steuerhinterziehung trotz rückwirkender Befreiung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann von der Umsatzsteuer gem. § 4 Nr.1 b UStG befreit sein. Dies setzt aber voraus, dass die zusammenfassende Meldung nach § 18a I 1 UStG rechtzeitig, vollständig und richtig beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben wird. Geschieht dies erst nach der Vollendung des Straftatbestands der Steuerhinterziehung, führt dies regelmäßig nicht dazu, dass die Strafbarkeit nachträglich entfällt. Dieser Umstand ist aber bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.

BGH, 1 StR 197/26

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