Das AG Meißen (13 OWi 703 Js 21114/14) hat sich intensiv (u.a. 2 Sachverständige sowie der Entwicklungsleiter der Herstellerfirma) mit diesem Messverfahren befasst und kommt zu dem Ergebnis, dass mit diesem Messgerät gewonnene Ergebnisse nicht gerichtsverwertbar sind. Dies nahm die Sachverständigenorganisation VUT zum Anlass, eine Stellungnahme herauszugeben. In dieser Stellungnahme wird nochmals sehr deutlich kritisiert, dass die Firma nicht bereit ist, die Algorithmen der Messwertgewinnung bekanntzugeben.
So sagte der Entwicklungsleiter der Firma vor Gericht unter anderem aus, dass er den Algorithmus nicht kenne und auch nicht sagen kann, ab welchem Gütefaktor des gewonnenen Messwertes ein Tatvorwurf erhoben wird. Die PTB hat in einer Stellungnahme vom 10.7.2014 mitgeteilt, dass sie die Rohmessdaten bzw. deren Auswertung und den damit verbundenen Fehlereinfluss im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens nicht geprüft oder bewertet hat. Auch gibt sie nicht bekannt, welcher Algorithmus bei der Auswertung zur Anwendung kommt oder wie dieser Algorithmus geprüft wird (vgl. Stellungnahme der PTB vom 19.3.2014).
Seit der Software-Version 1.007 ist auch eine Überprüfung durch einen Sachverständigen nicht mehr möglich, da die Rohmessdaten einer Messung separat in einem Bereich gespeichert werden, der gegen einen Zugriff durch den Sachverständigen gesichert ist. Zwar bietet die Firma ESO eine Auswertung an, dies erscheint unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten aber zumindest zweifelhaft.
Insoweit können Betroffene, Sachverständige und das Gericht derzeit ausschließlich dem Hersteller glauben, eine Überprüfung ist nicht möglich. Hierzu führt das AG Meißen zutreffend an:
„Auf Glauben kann das Gericht seine Entscheidung nicht stützen.“
Sofern die Herstellerfirma ihre Verweigerungshaltung also nicht aufgibt und Gerichten bzw. Sachverständigen die notwendigen Informationen nicht erteilt, sollten Betroffene bei einer Messung mit diesem Messgerät gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen.