Wenn ein Arbeitnehmer Bestechungsgelder erhält, sind diese im Zuflusszeitpunkt als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr.3 EStG zu versteuern. Die spätere Herausgabe an den geschädigten Arbeitgeber führt zu Werbungskosten bei diesen Einkünften. Hierbei ist aber die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr.3 S.3 EStG zu beachten.
BFH, Urteil vom 16.06.2015, IX R 26/14