Kollision auf Autobahnraststätte

PKW-Fahrer dürfen auch die Fahrgassen zwischen den LKW-Parkbuchten nutzen. Fährt man dann aber hinter einem sehr langsam fahrenden LKW hinterher, ist davon auszugehen, dass dieser einparken will. Überholen darf man dann nur nach entsprechender Ankündigung (Licht- oder Hupzeichen) oder man versucht, über den LKW-Rückspiegel mit dem Fahrer eine Verständigung durchzuführen. Klappt das nicht, führt der „Idealfahrer“ kein Überholmanöver aus.

Sog. UPE-Aufschläge auf Ersatzteile sind auch fiktiv abrechenbar, sofern sie regional üblich sind.

Da aber auch der LKW-Fahrer die doppelte Rückschaupflicht vor dem Einparken verletzte und die höhere Betriebsgefahr zu berücksichtigen war, haftet der LKW-Fahrer zu 2/3.

LG Bayreuth, 12 S 36/23

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Zwei Geschwindigkeitsverstöße innerhalb von 1 Minute

Wer innerhalb von 1 Minute zweimal geblitzt wird, kann Glück haben. Dann kann man das auch als eine Tat sehen. Zumindest dann, wenn zweimal der gleiche Tatvorwurf erhoben wird, hier zweimal vorsätzlich. es gab nur eine Verurteilung, die zweite Tat fiel weg.
OLG Stuttgart, 2 ORBs 23 Ss 769/23

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Rotlichtverstoß auf der falschen Spur

Der Betroffene fuhr auf der Linksabbiegerspur, wollte aber geradeaus fahren. Seine Ampel zeigte rot, geradeaus zeigte grün. Er fädelte sich dann auf der Spur für die Leute, die geradeaus fahren wollten, ein und fuhr geradeaus weiter. Eigentlich hatte er einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen, es wurde aber davon abgesehen, ihm ein Fahrverbot zu verhängen. Es fehle an einer abstrakten Gefährdung, da die Spur, auf der er geradeaus weiter fuhr, schließlich grün hatte. Eine abstrakte Gefährdung habe nicht bestanden.

OLG Rostock, 21 ORBs 6/24

Das wird bei anderen Oberlandesgerichten mittlerweile anders gesehen.

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Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger

Auch nach den aktuell veröffentlichten Urteilen des BGH verbleibt es bei der Tragung des Werkstattrisikos durch den Schädiger. Der Geschädigte kann sein Auto in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen und darauf vertrauen, dass kein unwirtschaftlicher Reparaturvorgang vorgenommen wird (BGH, VI ZR 51/23). Er muss noch nicht einmal ein Gutachten erstellen lassen und die Werkstatt zur Reparatur nach diesem Gutachten beauftragen. Selbst unwirtschaftliche oder unsachgemäße Reparaturarbeiten wären vom Schädiger zu tragen (BGH, VI ZR 253/22).

Somit muss auch keine Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der durchgeführten und abgerechneten Reparaturmaßnahmen erfolgen, die Frage der Erforderlichkeit der Arbeiten ist im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten nicht entscheidungserheblich, da der Schädiger das Werkstattrisiko trägt (BGH, VI ZR 266/22).

Allerdings hat der Schädiger einen Anspruch darauf, dass eventuelle Ersatzansprüche gegen die Werkstatt (wegen einer unnötig teuren Reparatur) an ihn abgetreten werden.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Werkstattrechnung noch nicht bezahlt wurde. Der Geschädigte kann sich dann auch auf die Tragung des Werkstattrisikos durch den Schädiger berufen, kann allerdings nur Zahlung an die Werkstatt verlangen und muss Zug um Zug seine diesbezüglichen Ansprüche (wegen eine eventuell zu teuren oder auch falschen Reparatur) an den Schädiger abtreten. (BGH, VI ZR 266/22).

Wird allerdings der Anspruch an die Werkstatt abgetreten und macht diese die (Rest-)Forderung beim Schädiger oder dessen Versicherung geltend, trägt diese das Werkstattrisiko, es muss ggf. Beweis erhoben werden, ob die durchgeführten und abgerechneten Arbeiten erforderlich waren (BGH, VI ZR 38/22).

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erlass von Fortbildungskosten ist Arbeitslohn

Häufig trägt der Arbeitgeber Fortbildungskosten, der Arbeitnehmer muss sie dann zurückzahlen (wie ein Darlehen). Erlässt der Arbeitgeber diese Fortbildungskosten, liegt Arbeitslohn im Sinne einer nichtselbstständigen Tätigkeit vor. Und fließt vollständig in Höhe des erlassenen Restbetrages im Zeitpunkt des Erlasses zu.

BFH, VI R 9/21

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