Marktübliche Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung

Der Gewinn aus einer marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung unterfällt nicht der Lohnsteuer, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligungen zuvor verbilligt erworben hat. Die verbilligte Beteiligung ist nämlich im Jahr des Erwerbs einkommensteuerrechtlich zu erfassen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Mitarbeiter später ein deutlich überhöhter Preis gezahlt wird.

BFH, VI R 1/21

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Prozesskosten für einen höheren Unterhalt

Selbst wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuern muss, kann er Prozesskosten zur Erlangung eines höheren nachehelichen Unterhalts nicht als Werbungskosten abziehen. Unterhalt ist dem Privatbereich zuzurechnen. Durch das so genannte Realsplitting werden private Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in einen steuerrechtlich relevanten Bereich überführt. Dies geschieht allerdings erst zum Zeitpunkt der Umqualifizierung. Vorher verursachte Aufwendungen sind keine Werbungskosten. Allerdings wurde die Angelegenheit zurückverwiesen, da keine ausreichenden Feststellungen zur Frage getroffen worden sind, ob die entsprechenden Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten.

BFH, X R 7/20

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Sofortiges Abschleppen trotz Firmennummer auf dem Fahrzeug

Nur weil die Telefonnummer einer Firma auf einem Fahrzeug angebracht ist, muss vor dem Abschleppen eines verkehrsgefährdend abgestellten Fahrzeugs nicht versucht werden, bei der Firma jemanden zu erreichen. Es wäre ja schon ungewiss, ob man den Fahrer direkt erreichen könnte und ob er sich in der Nähe aufhält.

Grundsätzlich sind keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Fahrers anzustellen, insbesondere nicht, wenn dieser namentlich unbekannt ist.
Etwas anderes gilt bei einem Fahrer in Ruf – und Sichtweite seines Fahrzeugs. Etwas anderes könnte auch gelten, wenn der Fahrer auf einem Schild angibt, wo er sich aufhält und dass er jederzeit zu erreichen ist. Allein die werbemäßig angebrachte Telefonnummer ist hierfür nicht ausreichend. Das Fahrzeug konnte direkt abgeschleppt werden, die Kosten trägt der Halter.

VG Düsseldorf, 14 K 2723/22

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Nachtrunk

Gefahren ist die Angeklagte um 21.05 Uhr nach einem Streit mit ihrem Ehemann, der daraufhin die Polizei verständigte. Sie fuhr zu einer Freundin, wo sie um 22.34 Uhr von Polizeibeamten angetroffen wurde. Die Beamten konnten alkoholbedingte Einschränkungen feststellen, eine Blutprobe wurde eine gute Stunde später genommen (mind. 1,72 Promille). Hieraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Fahrt mit mindestens 1,1 Promille um 21.05 Uhr geschlossen werden. Die Angeklagte gab einen Alkoholkonsum vor der Fahrt zu (nicht ausreichend für absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille), will allerdings nach der Fahrt bei der Freundin deutlich mehr Alkohol konsumiert haben. Bestätigt wurden ihre Angaben letztendlich von ihrem Ehemann und der Freundin.

Auch wenn das Aussageverhalten der beiden Zeugen unbeständig und vielleicht auch von der Beziehung zur Angeklagten geprägt war, sind sie erst in einem Hauptsacheverfahren prüfbar. Und die zwei Blutentnahmen lagen mehr als 45 Minuten nach der letzten Alkoholaufnahme, so dass aus dem langsam absinkenden BAK-Wert keine Rückschlüsse bzgl. des behaupteten Nachtrunks mehr möglich waren.

Vorläufig bis zur Hauptverhandlung erhielt die Angeklagte die Fahrerlaubnis zurück.

LG Itzehoe, 14 Qs 9/24

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem nachfolgenden Strafverfahren entzogen wird, kann das Gericht dem Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, § 111a StPO. Hier hatte die Staatsanwaltschaft allerdings erst mehr als sechs Monate nach der Tat den entsprechenden Antrag gestellt, gemeinsam mit der Anklageschrift. Dies war zu spät, zwischenzeitlich sind keine weiteren Verkehrsverstöße des Angeklagten bekannt geworden. Der Angeklagte ist auch Berufskraftfahrer und auf die Fahrerlaubnis angewiesen, so dass hier für eine vorläufige Erziehung kein Raum mehr war.

AG Bautzen, 40 Ds 620 Js 31577/22

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar