MPU bei zwei Alkoholfahrten

Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol kann eine MPU nach § 13 Nr. 2 b FeV angeordnet werden. Hierzu reichen auch Ordnungswidrigkeiten aus. Die zwei Taten müssen allerdings vom äußeren Geschehensablauf eigenständige Lebenssachverhalte betreffen.

Anders als im Strafrecht führt ein Unfall mit anschließender Weiterfahrt nicht zu einer Zäsur und damit nicht zu einer neuen Tat i.S.d. Vorschrift. Es liegt nur eine Zuwiderhandlung vor, die Voraussetzungen für die MPU-Anordnung sind nicht gegeben, es besteht ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU.

BVerwG, 3 C 10.22

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Pflichtverteidiger bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis?

Im Zuge der gesetzlichen Neuregelung wurde auch die Schwere der zu erwartenden Strafe und Rechtsfolge in den Katalog mit aufgenommen, bei dem ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Hier ging es um einen Auslieferungsfahrer, der eine Unfallflucht begangen haben soll. Er war in seinem Beruf seit 32 Jahren tätig, es drohte der Entzug der Fahrerlaubnis (mindestens sechs Monate). Er wäre durch den Entzug der Fahrerlaubnis also gehindert gewesen, seinen Beruf weiter auszuüben. Hierin kann ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit erkennbar sein. Auch drohte ihm der Verlust des Arbeitsplatzes. Das reichte, er bekam einen Pflichtverteidiger gestellt.

LG Itzehoe, 14 Qs 160/23

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Absehen vom Fahrverbot bei Alkohol

Begeht jemand eine Alkoholfahrt im Ordnungswidrigkeitenbereich (0,5-1,1 Promille, keine Gefährdung), kann nur in besonderen Fällen vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn die Tat insgesamt gravierend aus dem Normalfall herausfällt und ein Regelfahrverbot offensichtlich unpassend wäre. Eine nur kurze Fahrt (ca. 200 m) ist hierfür nicht ausreichend, insbesondere wenn die Grenze von 0,5 Promille nicht nur geringfügig überschritten wurde.

BayObLG, 202 Ob OWi 780/23

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Teure Beweiserhebung

Vor der Anordnung kostenträchtiger Ermittlungshandlungen muss das Gericht dem Betroffenen hierzu rechtliches Gehör gewähren. Hier ging es um ein Sachverständigengutachten, nach Einspruchsrücknahme bleibt die Landeskasse auf den Kosten sitzen.

OLG Stuttgart, 4 Ws 368/23

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Schulung des Auswertebeamten

In der Entscheidung kam es zwar nicht darauf an, aber das Gericht weist darauf hin, dass der Auswertebeamte nicht formal geschult sein muss, er muss keinen Schulungsnachweis vorlegen. Er bedient nicht das Messgerät und schafft keine Beweismittel, er wertet lediglich aus. Eine Überprüfung, ob die Auswertung richtig erfolgte, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Hierbei kann auch eine Rolle spielen, ob es sich um ein einfaches oder kompliziertes System handelt und wie bekannt der Auswertebeamte bei Gericht ist.

KG Berlin, 3 ORbs 170/23 – 162 Ss 85/23

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