Auch wenn grundsätzlich ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein hoher Beweiswert zukommt und die Richtigkeit unterstellt wird, lässt sich diese Vermutung jedoch erschüttern.
Vorliegend gründeten sich Zweifel auf folgende Umstände:
– mehrfache vorhergehende Urlaubsanfrage für den Krankheitszeitraum
– Krankheit begann in der letzten Urlaubswoche
nur 4 Tage Krankenhaus, anschließend 30 Tage Bettruhe ohne Nachuntersuchung
Somit gelang dem Arbeitgeber die Beweiserschütterung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitnehmer konnte oder wollte nicht weiter zur Aufklärung beitragen und entband den Arzt auch nicht von der Schweigepflicht.
Das Urteil erging zu Gunsten des Arbeitgebers (bzgl. der geforderten Entgeltfortzahlung).
LAG Mainz v. 24.06.2010, 11 Sa 178/10
Praxistipp:
Sofern ernsthafte Zweifel an der Erkrankung eines Arbeitnehmers bestehen, sollten beweiserschütternde Indizien gesammelt und – wenn möglich – aufgezeichnet werden.
Insbesondere sollte bei häufigen „Urlaubsbeginn- oder -enderkrankungen“ sowie sicher auch bei den Klassikern (Mo, Fr, Brückentage) sorgsam geprüft werden.