Ein Mieter kann wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.
BGH, VIII ZR 330 / 09
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter keine Kenntnis vom Mangel. Insoweit durfte der Mieter keine Minderung geltend machen, da dieses Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Miete als Druckmittel wirkungslos sei, wenn der Vermieter keine Mangelkenntnis habe.