Bedrohung und Beleidigung im Straßenverkehr

Eine Bedrohung liegt nur vor, wenn eine der bestimmten Straftaten konkret angedroht wird. Dies darf auch nicht nur situativ emotional erfolgen, situationsbedingte Bedrohungen und Beleidigungen sind hiervon regelmäßig nicht umfasst.

Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.

Bei Anordnung eines Fahrverbots gemäß $ 44 StGB kommt es auf die Wechselwirkung zwischen Strafe und Fahrverbot an. Hierbei ist zu beachten, ob die Strafzweck bereits durch die Hauptstrafe erreicht werden können und auch, ob es aufgrund besonderer Umstände zu einer besonderen Empfindlichkeit gegenüber einem Fahrverbot kommen kann.

OLG Hamm, 2 ORs 13/26

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