Einstellung durch das OLG

Auch das OLG kann ein Bußgeldverfahren einfach einstellen, wenn es eine Ahndung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr für geboten hält. Dies gilt auch, wenn es um den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde geht, sofern dieser fristgerecht gestellt und begründet wurde. Hierbei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde oder überhaupt ein Zulassungsgrund vorliegt.

Hier ging es wesentlich darum, dass nach Zulassung und Zurückverweisung eine erneute Verhandlung mit umfangreicher Beweisaufnahme erforderlich geworden wäre, was unangemessen bezüglich der Bedeutung der Sache gewesen wäre. Allerdings muss der Betroffene in diesem Fall seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) selbst tragen.

OLG Celle, 2 ORbs 96/26

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