Die Anschaffungskosten für einen Treppenlift können besondere, anderen Steuerpflichtigen nicht erwachsende steuermindernde Aufwendungen – also außergewöhnliche Belastungen gem. 33 EStG – darstellen.
BFH, VI R 14/11
Tipp:
Der VI. Senat schließt sich nunmehr der liberalisierten Rechtssprechung an und verlangt kein Amts- oder vertrauensärztliches Attest mehr. Es genügt eine plausible, einzellfallbezogene Darstellung.
Treppenlifteinbau als außergewöhnliche Belastung
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