Schenkungsteuer vermeiden bei der Übertragung von Vermögen

In der Familie können selbstgenutzte Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei oder zumindest -steuerbegünstigt übertragen werden. Auch bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien gibt es zumindest einen 10-prozentigen Bewertungsabschlag gem. § 13c ErbStG. Barvermögen oder auch Festgeldanlagen hingegen werden mit dem Nennwert der Besteuerung zugrunde gelegt.

Grundsätzlich gelten folgende Freibeträge gem. § 16 ErbStG:

Ehegatte: 500.000 €

Kinder: 400.000 €

Enkel: 200.000 €

Eltern (im Erbfall): 100.000 €

Sonstige: 20.000 €

Natürlich gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, auf die hier aber nicht einzeln eingegangen werden soll. Die Freibeträge können alle 10 Jahre ausgenutzt werden.

Insbesondere Barvermögen kann aber unter Beachtung der Regelung des § 13a ErbStG im Rahmen einer sog. „Cash-GmbH“ möglicherweise gem. § 13a ErbStG steuerfrei übertragen werden, ebenso ist die Ausgestaltung eines gewerblich geprägten Familienpools denkbar. Allerdings soll der Gesetzgeber bemüht sein, diese Regelung im Jahressteuergesetz 2013 entfallen zu lassen.

Auch wenn bei derartigen Gestaltungen immer ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO zur Versagung von Steuerbefreiungen führen kann, so ist mit der richtigen Beratung diese Vorgehensweise noch möglich (u.a. Beschluss des BFH vom 05.10.2011, II R 9/11).

Sofern größere Vermögen übertragen werden sollen, ist also dringender Handlungsbedarf gegeben, um bereits versteuertes Vermögen möglichst steuergünstig auf die nächste Generation zu übertragen und einen erneuten Steueranfall weitestgehend zu vermeiden.

Wichtig:

Da es im ErbStG eine Vielzahl von Ausnahmen gibt und die Gestaltung unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung zu erfolgen hat, sollte bei der Planung und Durchführung derartiger Übertragungen immer fachkundiger Rat eingeholt werden.

Update:

Nach einer Meldung des Handelsblatts soll die Möglichkeit der begünstigten Übertragung durch eine sog. „Cash-GmbH“ durch das Jahressteuergesetz 2013 mit Wirkung ab dem 07.06.2013 stark eingeschränkt worden sein.

 

 

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