Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (im entschiedenen Fall: selbstgenutztes EFH) konkrete Gesundheitsgefährdungen (im entschiedenen Fall: Schadstoffbelastung) aus, können diese als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Gleiches gilt, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen beseitigt werden, wobei die Unzumutbarkeit aber anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist.
BFH, VI R 21/11