Haussanierung als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG

Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (im entschiedenen Fall: selbstgenutztes EFH) konkrete Gesundheitsgefährdungen (im entschiedenen Fall: Schadstoffbelastung) aus, können diese als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.

Gleiches gilt, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen beseitigt werden, wobei die Unzumutbarkeit aber anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist.

BFH, VI R 21/11

 

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