Ein nicht dauerhaft bewohntes Ferienhaus, in dem sich nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet, ist kein Familienwohnheim i.S.d. § 13 Abs.I Nr.4a ErbStG und somit nicht nach dieser Vorschrift bei Übertragung auf den Ehegatten von der Schenkungsteuer befreit.
BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 35/11