Es liegt eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung vor, wenn der Betroffene zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den zulässigen Mindestabstand unterschreitet.
Es kommt nicht darauf an, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend war. Insbesondere gibt es keine festgelegte Grenze der Mindestdauer der Unterschreitung.
Eine gewisse Dauer ist nur dann notwendig, wenn die Abstandsunterschreitung aus einer Verkehrssituation entsteht, die kurzzeitig zu der Abstandsverkürzung führt, ohne dass dies dem Hintermann vorzuwerfen ist (z.B. Spurwechsel oder plötzliches Abbremsen).
OLG Hamm, 3 RBs 264/14
Bei der verkehrsbedingten Entstehung der Abstandsverkürzung wird also geahndet, dass der Hintermann nicht reagiert und den Sicherheitsabstand nicht wieder herstellt.
Auch wenn es andere Urteile gibt, die eine gewisse Dauer der Unterschreitung für notwendig erachten (z.B. OLG Rostock, 21 Ss OWi 144 / 14), um verkehrsbedingte Abstandsveränderungen zu berücksichtigen oder auch eine nur kurzfristige Unterschreitung aus Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zu ahnden, sollte sich kein Autofahrer mehr darauf verlassen.