Beratungspflicht einer Bank bei spekulativen Swap-Geschäften

Ist die Bank nicht selbst Vertragspartnerin, muss sie nicht über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären. Es fehlt an einer entsprechenden Interessenkollision.

BGH, Urteil vom 20.01.2015, XI ZR 316/13

Begründet wurde diese Entscheidung u.a. damit, dass bei dem vorliegenden Cross-Currency-Swap (Währungs- und Zinsgeschäft) der anfängliche Marktwert kein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand sei, den die beratende Bank dem Kunden darlegen müsse, da der Anfangswert nicht den zukünftigen Erfolg oder Misserfolg wiederspiegeln würde.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist zutreffend, insbesondere auch, da es sich um eine mittelfristige (Laufzeit 3 Jahre) Währungsspekulation handelt. Lesenswert ist die Entscheidung, da hierin die Aufklärungspflicht der Bank unter Bezugnahme auf ihr Eigeninteresse an dem Geschäft und auch den Kenntnisstand des Anlegers dargelegt wird.

Das Geschäft scheiterte letztendlich daran, dass der Kunde der Forderung nach einer weiteren Barunterlegung des gestiegenen Swap-Risikos nicht nachkam. Die Bank stellte daraufhin den Vertrag glatt und berechnete dem Kunden die entsprechenden Deckungskosten. Hierzu sind im Urteil keine Angaben enthalten, das Verlangen der Bank dürfte also rechtmäßig gewesen sein.

Ein Cross-Currency-Swap ist tatsächlich ein (relativ einfach strukturiertes) Spekulations- oder Risikoabdeckungsgeschäft, das sinnvoll genutzt werden kann. Die Entwicklung dieses Geschäfts bildet sich im aktuellen Marktwert ab. Wer derartige Finanzmarktprodukte sinnvoll nutzen will, sollte entweder selbst über die entsprechenden Kenntnisse zur Risikoeinschätzung verfügen oder einen spezialisierten Berater haben.

Dieser Beitrag wurde unter Bankrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert